Die bisherige Untersuchungsführung erwecke mithin den Anschein der Befangenheit. Gerade seine vorgenommene Aussagewürdigung, seine aktenwidrigen Feststellungen und die Unterlassung von zwingend gebotenen Untersuchungshandlungen verdeutlichten, dass er "pro Beschuldigter" und "kontra Gesuchstellerin" eingestellt sei (Ziff. 32). Ansonsten hätte Staatsanwalt B. die Strafsache nicht so vorschnell abgetan. Er habe sich nicht einmal die Mühe genommen, sich von den Parteien im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme ein eigenes Bild zu machen (Ziff. 34). Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens sei, von seiner bisher vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen (Ziff.