Des Weiteren kritisiert die Gesuchstellerin weitschweifig (Ziff. 12 - 29) die Würdigung des Sachverhalts in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 und schliesst, dass es bezüglich des Vorfalls vom Juli 2019 nicht zu einer Nichtanhandnahme hätte kommen dürfen (Ziff. 30) und die bisherige Untersuchungsführung verdeutliche, dass Staatsanwalt B. jegliche Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung durch die Gesuchstellerin abtue (Ziff. 31). Die bisherige Untersuchungsführung erwecke mithin den Anschein der Befangenheit.