vität angelastet (Rz. 8); - er sehe die Gesuchstellerin offenbar als Täterin und stelle sie in der Nichtanhandnahmeverfügung wiederholt als renitent und psychisch angeschlagen dar, obwohl in der Strafanzeige dargelegt worden sei, dass sie sich nach den Vorfällen gerade wegen des Verhaltens des Beschuldigten in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe (Rz. 10); - er sehe in ihr offenbar "einen Psycho" (Rz. 11); - die aktenwidrige Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung veranschauliche exemplarisch, dass sein Fokus vordergründig auf entlastenden und nicht belastenden Umständen liege (Rz. 19); -5-