2.3. In ihrer Eingabe vom 10. November 2022 führt die Gesuchstellerin aus, dass am Ausstandsbegehren genauso festgehalten werde wie auch daran, dass die Strafuntersuchung durch eine [weibliche] Staatsanwältin fortzuführen sei. Des Weiteren führt sie im Wesentlichen erneut aus, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 klar zum Ausdruck komme, dass Staatsanwalt B. die Sachdarstellung des Beschuldigten als glaubwürdiger erachte, weshalb es nicht zur "Anwendung eines Straftatbestandes komme". Des Weiteren bringt sie im Wesentlichen vor: