haben soll. Weder sei sie in ein schlechtes Licht gerückt noch persönlich angegriffen worden. Die Strafanzeige sei vielmehr von Anfang an ernst genommen und entsprechend "ins polizeiliche Ermittlungsverfahren geschickt" worden. Er habe sich ausführlich mit der Materie befasst, was die Ausführlichkeit der Nichtanhandnahmeverfügung (15 Seiten) zeige. Der Entscheid sei somit nicht leichtfertig erfolgt. Dieses Vorgehen habe nichts mit einer Vorverurteilung der "Beschuldigten" oder Befangenheit des Verfahrensleiters zu tun. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung lasse einen nicht umgehend befangen oder negativ eingestellt gegenüber der unterliegenden Partei erscheinen.