Des Weiteren bestand sie darauf, dass das Strafverfahren angesichts der Opferrelevanz durch eine [weibliche] Staatsanwältin fortgeführt werde. 2.2. Staatsanwalt B. führt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an der Strafsache ein persönliches Interesse haben soll. Dies werde genauso bestritten wie die Behauptung, dass er die Gesuchstellerin bereits vorverurteilt haben soll. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 ein negatives Bild von der Gesuchstellerin gezeichnet -4-