2. 2.1. In ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2021 begründete die Gesuchstellerin den verlangten Ausstand von Staatsanwalt B. damit, dass er sich durch seine Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 schon derart stark präjudiziert habe und überdies habe "durchleuchten" lassen, was für ein negatives Bild er von der Gesuchstellerin habe, so dass er im heutigen Zeitpunkt den klaren Anschein der Befangenheit erwecke. In ihrer Eingabe vom 20. September 2022 hielt die Gesuchstellerin am Ausstandsbegehren mit selbiger Begründung fest. Des Weiteren bestand sie darauf, dass das Strafverfahren angesichts der Opferrelevanz durch eine [weibliche]