2.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhob die Gesuchstellerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. September 2022 bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gesuchstellerin aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wurde angewiesen, das Strafverfahren in diesem Punkt weiterzuführen.