Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 erstattete A. (Gesuchstellerin) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schriftlich Strafanzeige gegen C. (Beschuldigter). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in dieser Sache am 2. Dezember 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 beantragte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 und den Ausstand des verfahrensführenden Staatsanwalts B. (fortan: Staatsanwalt B.).