Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.365 (STA.2021.249) Art. 5 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Gesuchstellerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Bak, […] Gegenstand Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B._____, Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 erstattete A. (Gesuchstellerin) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schriftlich Strafanzeige gegen C. (Be- schuldigter). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in dieser Sache am 2. Dezember 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 beantragte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die wiedererwägungsweise Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 und den Ausstand des verfahrensführenden Staatsanwalts B. (fortan: Staatsanwalt B.). 2.2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhob die Gesuchstellerin bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. September 2022 bezüglich des Vorfalls vom 22. Juli 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gesuchstellerin aufgehoben. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm wurde angewiesen, das Strafverfahren in die- sem Punkt weiterzuführen. 2.3. Mit Schreiben vom 20. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm nahm die Gesuchstellerin Bezug auf den Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2022 (SBK.2021.386) und wies unter anderem darauf hin, dass sie am Ablehnungsbegehren festhalte. 3. 3.1. Am 1. November 2022 leitete Staatsanwalt B. das Ausstandsbegehren an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau samt seiner Stellungnahme zur Beurteilung weiter. 3.2. Am 10. November 2022 (Postaufgabe) erstattete die Gesuchstellerin zur Stellungnahme von Staatsanwalt B. eine Eingabe. -3- 3.3. Am 18. November 2022 reichte Staatsanwalt B. eine Stellungnahme ein. 3.4. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erstattete die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Gesuchstellerin begründet ihr Ausstandsgesuch (sinngemäss) mit dem Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO ("fehlende Objektivität", vgl. E. 2.3 hienach). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Aus- standsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfah- ren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend – die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist damit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts. 2. 2.1. In ihrer Eingabe vom 14. Dezember 2021 begründete die Gesuchstellerin den verlangten Ausstand von Staatsanwalt B. damit, dass er sich durch seine Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 schon derart stark präjudiziert habe und überdies habe "durchleuch- ten" lassen, was für ein negatives Bild er von der Gesuchstellerin habe, so dass er im heutigen Zeitpunkt den klaren Anschein der Befangenheit erwe- cke. In ihrer Eingabe vom 20. September 2022 hielt die Gesuchstellerin am Ausstandsbegehren mit selbiger Begründung fest. Des Weiteren bestand sie darauf, dass das Strafverfahren angesichts der Opferrelevanz durch eine [weibliche] Staatsanwältin fortgeführt werde. 2.2. Staatsanwalt B. führt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er an der Strafsache ein persönliches Interesse haben soll. Dies werde genauso bestritten wie die Behauptung, dass er die Gesuchstellerin bereits vorverurteilt haben soll. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 ein negatives Bild von der Gesuchstellerin gezeichnet -4- haben soll. Weder sei sie in ein schlechtes Licht gerückt noch persönlich angegriffen worden. Die Strafanzeige sei vielmehr von Anfang an ernst ge- nommen und entsprechend "ins polizeiliche Ermittlungsverfahren ge- schickt" worden. Er habe sich ausführlich mit der Materie befasst, was die Ausführlichkeit der Nichtanhandnahmeverfügung (15 Seiten) zeige. Der Entscheid sei somit nicht leichtfertig erfolgt. Dieses Vorgehen habe nichts mit einer Vorverurteilung der "Beschuldigten" oder Befangenheit des Ver- fahrensleiters zu tun. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung lasse einen nicht umgehend befangen oder negativ eingestellt gegenüber der un- terliegenden Partei erscheinen. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass von den neun beanzeigten Sachverhaltskomplexen lediglich ein ein- ziger wieder an die Hand zu nehmen sei, eindeutig dafür, dass er in der überwiegenden Mehrheit juristisch korrekt gehandelt habe. Von einer Vor- verurteilung könne keine Rede sein. 2.3. In ihrer Eingabe vom 10. November 2022 führt die Gesuchstellerin aus, dass am Ausstandsbegehren genauso festgehalten werde wie auch daran, dass die Strafuntersuchung durch eine [weibliche] Staatsanwältin fortzu- führen sei. Des Weiteren führt sie im Wesentlichen erneut aus, dass in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 klar zum Ausdruck komme, dass Staatsanwalt B. die Sachdarstellung des Beschuldigten als glaubwürdiger erachte, weshalb es nicht zur "Anwendung eines Straftatbe- standes komme". Des Weiteren bringt sie im Wesentlichen vor: - es sei besonders gravierend, dass er zu diesem Ergebnis gekommen sei, ohne je einen persönlichen Eindruck von den Parteien im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme gewonnen zu haben (Rz. 3); - es sei unwahrscheinlich, dass er nun plötzlich einen Sinneswandel voll- ziehen werde (Rz. 4); - es mache zwischenzeitlich den Eindruck, als hätte er die Sache aus den Augen verloren und sei nur noch bestrebt, mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ein Machtspiel zu betreiben; anders lasse sich nicht erklären, weshalb er sich dermassen an diesen Fall klammere (Rz. 7); - es würden ihm nicht persönliche Interessen, sondern fehlende Objekti- vität angelastet (Rz. 8); - er sehe die Gesuchstellerin offenbar als Täterin und stelle sie in der Nichtanhandnahmeverfügung wiederholt als renitent und psychisch an- geschlagen dar, obwohl in der Strafanzeige dargelegt worden sei, dass sie sich nach den Vorfällen gerade wegen des Verhaltens des Beschul- digten in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe (Rz. 10); - er sehe in ihr offenbar "einen Psycho" (Rz. 11); - die aktenwidrige Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung ver- anschauliche exemplarisch, dass sein Fokus vordergründig auf entlas- tenden und nicht belastenden Umständen liege (Rz. 19); -5- - die unterlassene Klärung verdeutliche, dass er nicht wirklich gewillt sei, den Tatvorwurf mit dem nötigen Engagement zu untersuchen und den Beschuldigten als Täter zu überführen (Rz. 23). Des Weiteren kritisiert die Gesuchstellerin weitschweifig (Ziff. 12 - 29) die Würdigung des Sachverhalts in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 und schliesst, dass es bezüglich des Vorfalls vom Juli 2019 nicht zu einer Nichtanhandnahme hätte kommen dürfen (Ziff. 30) und die bisherige Untersuchungsführung verdeutliche, dass Staatsanwalt B. jegliche Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung durch die Gesuchstellerin ab- tue (Ziff. 31). Die bisherige Untersuchungsführung erwecke mithin den An- schein der Befangenheit. Gerade seine vorgenommene Aussagewürdi- gung, seine aktenwidrigen Feststellungen und die Unterlassung von zwin- gend gebotenen Untersuchungshandlungen verdeutlichten, dass er "pro Beschuldigter" und "kontra Gesuchstellerin" eingestellt sei (Ziff. 32). An- sonsten hätte Staatsanwalt B. die Strafsache nicht so vorschnell abgetan. Er habe sich nicht einmal die Mühe genommen, sich von den Parteien im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme ein eigenes Bild zu machen (Ziff. 34). Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens sei, von seiner bisher vertretenen Auffassung Abstand zu nehmen (Ziff. 35). 3. 3.1. 3.1.1. Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterli- cher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstands- pflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staats- anwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmen- der Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann (im Vorverfahren) abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den An- schein der Befangenheit zu erwecken. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsan- waltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die be- lastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren -6- Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlas- tenden Umstände zu untersuchen. Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). 3.1.2. Will eine Person den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechen- des Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Ablehnungs- grund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt. Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Praxisgemäss gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Ab- lehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3; je m.H.). 3.2. 3.2.1. Die Gesuchstellerin begründet den verlangten Ausstand von Staatsanwalt B. im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021. Diese wurde ihr am 13. Dezember 2021 zugestellt. Ihr zeitnah bereits am 14. Dezember 2021 gestelltes Ausstandsbegehren er- folgte somit rechtzeitig. Allerdings ist es ungenügend begründet, wird dort doch einzig festgehalten, dass Staatsanwalt B. durch die Nichtanhandnah- meverfügung zeige, was für ein negatives Bild er von der Gesuchstellerin habe, ohne konkret Bezug auf die hierfür massgebenden Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung zu nehmen, so dass sich diese Behaup- tung und die daraus geschlossene Befangenheit von Staatsanwalt B. nicht überprüfen lässt. 3.2.2. 3.2.2.1. Soweit sie mit ihrer Behauptung, wonach sich Staatsanwalt B. mit den Aus- führungen in der Nichtanhandnahmeverfügung bereits derart präjudiziert haben soll, zum Ausdruck bringen will, dass er wegen der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vorbefasst sei und deswegen das Straf- verfahren nicht mehr unbefangen weiterführen könne, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leicht- hin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung be- -7- sonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersu- chungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfü- gung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersu- chungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zu- treffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzu- lässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu än- dern. Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtli- cher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stel- lung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu be- gründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Ver- fehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (Urteil des Bundesge- richts 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.3 f. mit weiteren Hinwei- sen). 3.2.2.2. Die von der Gesuchstellerin angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2022 (SBK.2021.386) weit überwiegend bestätigt, wurde die Beschwerde doch einzig betreffend einem der insgesamt neun beanzeigten Lebens- sachverhalte (Vorfall vom 22. Juli 2022) gutgeheissen. Beim erwähnten Ausgang des Beschwerdeverfahrens kann nicht geschlossen werden, dass Staatsanwalt B. bei der Weiterführung des Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 22. Juli 2022 (herausgerissene Zähne, Schubsen, Ohrfeigen und Würgen) nicht gewillt sein wird, seinen Standpunkt zu ändern. Auch wurde die erhobene Rüge der Gehörsverletzung abgewiesen. Damit sind keine Verfahrensfehler auszumachen. Die Gesuchstellerin führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Mai 2021 aus, dass sie vor dem Vorfall eine Zahnkorrektur gehabt und eine Fixierung getragen habe (Frage 126). Staatsanwalt B. fasste dies offensichtlich in dem Sinne auf, dass die Zähne der Gesuchstellerin "vorgeschädigt" waren. Dabei handelt es sich nicht um eine aktenwidrige Feststellung, sondern -8- vielmehr um eine Würdigung der entsprechenden Tatsachen. Diese Wür- digung ist zudem auch nicht offensichtlich verfehlt, denn eine Zahnkorrektur mit nachträglicher Fixierung der Zähne kann durchaus zum Schluss führen, dass die Zähne noch nicht abschliessend stabilisiert und folglich im Zusam- menhang mit einer Gewalteinwirkung empfindlicher als üblich reagieren. Dass Staatsanwalt B. dies als "vorgeschädigt" bezeichnete, ist seine Wür- digung der Tatsachen, ändert aber nichts daran, dass er die entsprechen- den Tatsachen (Zahnkorrektur mit Drahtfixierung) korrekt in der Nichtan- handnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 wiedergab. 3.2.3. In der Eingabe vom 10. November 2022 (Ziff. 6), wird zunächst pauschal ausgeführt, "wer hingegen von Anfang an nicht an eine Straftat glaubt und dies in einer Nichtanhandnahmeverfügung klar zum Ausdruck bringt, wird seine Gesinnung auch später nur in den seltensten Fällen ändern". Des Weiteren wird der Ausstand nun konkret mit der in der Nichtanhandnahme- verfügung vorgenommenen Würdigung des Vorfalls vom Juli 2019 begrün- det. Diese Vorbringen erfolgen allerdings massiv verspätet, weshalb darauf von vornherein nicht einzugehen ist, abgesehen davon, dass sie unbegrün- det sind, wie oben dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Staatsanwalt B. nicht gewillt sein sollte, das Verfahren betreffend den Vorfall vom 22. Juli 2019 entsprechend den Vorgaben im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. September 2022 fortzuführen. Worin die Gesuchstellerin die Parteilichkeit von Staats- anwalt B. sieht, bleibt letztlich im Dunkeln und scheint sie, nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezem- ber 2021 mit Entscheid vom 5. September 2022 überwiegend abgewiesen hat, nachgerade die Stecknadel im Heuhaufen zu suchen. So führt sie in dieser Eingabe aus, dass Staatsanwalt B. sie in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 wiederholt als Beschuldigte betitle bzw. von "keiner Vor- verurteilung der Beschuldigten" (Ziff. 2 der Stellungnahme von Staatsan- walt B. vom 1. November 2022) spreche, was seine negative Einstellung ihr gegenüber verdeutlichen soll (Ziff. 9 der Eingabe vom 10. November 2022), obwohl offensichtlich ist, dass es sich hierbei (und in Ziff. 3 der Stel- lungnahme) um einen Verschrieb handelt und er der Gesuchstellerin damit nichts unterstellen wollte. Es trifft zudem auch nicht zu, dass Staatsanwalt B. die Gesuchstellerin in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezem- ber 2021 wiederholt als renitent und psychisch angeschlagen dargestellt haben soll, sondern stützte er sich hierfür auf entsprechende Berichte. Halt- los und einzig Interpretation der Gesuchstellerin ist die Unterstellung, dass Staatsanwalt B. in ihr offenbar einen "Psycho" sehe, weil er wiederholt auf die Klinikeinweisungen hingewiesen habe. Die Klinikeinweisungen ergeben sich offenkundig aus den beigezogenen Akten und es wurde in der Nicht- anhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2021 (S. 6 f.) darauf hingewie- sen, weil aus Sicht von Staatsanwalt B. damit auch belegt war, dass die -9- Aggressionen nicht vom Beschuldigten, sondern der Gesuchstellerin aus- gingen. 4. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gesuchstellerin verlangt in ihrer Eingabe vom 20. September 2022, dass die Strafuntersuchung angesichts der Opferrelevanz von einer Staats- anwältin zu führen sei. Nachdem das Ausstandsbegehren abschlägig zu behandeln ist, erübrigt es sich auf diesen Antrag einzugehen. Sollte dieser Antrag unabhängig vom Ausstandsbegehren gestellt worden sein, wäre hierauf mangels Zuständig- keit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten. Anmerkungshalber erfolgt dennoch folgender Hinweis: Wohl kann das Opfer gestützt auf Art. 117 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 335 Abs. 4 StPO verlangen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher Straftaten gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen sind, in der Zusammensetzung tagt, als daran eine Person des gleichen Geschlechts wie das Opfer teilnimmt. Darüber hinaus besteht der Anspruch, dass ein Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität von einer Person glei- chen Geschlechts einvernommen wird (Art. 117 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 153 Abs. 1 StPO). Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass im Untersu- chungsverfahren bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität das Verfahren an sich von einer Person gleichen Geschlechts wie das Opfer geleitet wird. 6. Die Kosten des Ausstandsverfahrens sind der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten. 7. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Oktober 2021 wurde der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak rückwirkend per 15. Januar 2021 als Rechtsbeistand bestellt. Die gewährte unentgeltliche Rechtspflege gilt nach Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau grundsätzlich auch für das Beschwerdeverfahren. Voraus- setzung hierfür ist allerdings, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Das vorliegende Ausstandsverfahren er- weist sich als von Beginn weg aussichtslos, weshalb die gewährte unent- geltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gilt. - 10 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die der Gesuchstellerin von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ge- währte unentgeltliche Rechtspflege gilt für dieses Ausstandsverfahren nicht. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, zusammen Fr. 1'051.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 4. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser