3.4.7. Damit begründen die vom Gesuchsteller rechtzeitig erhobenen Rügen betreffend die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Oktober 2022 keinen erheblichen Anlass für das gestellte Ausstandsbegehren. Es ist damit auch keine Gesamtwürdigung unter Einbezug der verspätet geltend gemachten Vorkommnisse vorzunehmen. 3.5. Zusammengefasst ist das Ausstandsgesuch vom 28. Oktober 2022 abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: