Inwiefern mit der Nennung der Aktenstücke und des daraus ersichtlichen, offensichtlich auch nach Beizug des Verteidigers unbestritten gebliebenen Sachverhalts ein derart krasser Verfahrensfehler vorliegen könnte, welcher einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt. Die Verfügung vom 25. Oktober 2022 vermag damit keinen Anschein der Befangenheit des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zu begründen.