verfassten Einsprachebegründung wurde ebenfalls ausgeführt, dass der Gesuchsteller zunächst die Bahngleise überschritten habe. Ausserdem wird darauf verwiesen, dass er anschliessend versucht habe, die Abfalleimer, die auf das Gleis gerollt seien, wieder hoch zu holen. Inwiefern mit der Nennung der Aktenstücke und des daraus ersichtlichen, offensichtlich auch nach Beizug des Verteidigers unbestritten gebliebenen Sachverhalts ein derart krasser Verfahrensfehler vorliegen könnte, welcher einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen würde, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt.