Ausgang des Verfahrens nicht mehr als offen erscheinen liesse. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller anlässlich der ersten Befragung (ohne Beisein eines Verteidigers) zugestanden hat, das Gleisfeld betreten zu haben, da er verspätet gewesen sei (act. 12), was – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – auch von Anfang an in den Strafbefehl vom 11. April 2022 aufgenommen wurde. In der vom Verteidiger - 10 -