Vielmehr erscheint die Stellungnahme des Präsidenten des Bezirksgericht Zofingen überzeugend, dass er die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lediglich aufgefordert habe, die dem Gesuchsteller zur Last gelegten Handlungen vollständig darzustellen, zumal betreffend Anklageerhebung der Grundsatz in dubio pro duriore gelte, bei der Beurteilung des in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalts hingegen der Grundsatz in dubio pro reo anwendbar sei. Es kann damit nicht bereits davon ausgegangen werden, dass sich der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen bereits eine Meinung zur Verwertbarkeit der Akten und zur Beweiswürdigung gebildet hat, welche den