3.4.6. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verwies in der Rückweisung der Anklage vom 25. Oktober 2022 auf Aktenstücke (Fotobogen und Bericht der C.), welchen zu entnehmen sei, dass sich der Gesuchsteller auf dem Gleisfeld befunden habe. Er äusserte sich nicht zur Verwertbarkeit der genannten Aktenstellen und liess auch offen, ob sich der Gesuchsteller der Störung des Eisenbahnverkehrs schuldig gemacht hat. Es kann damit nicht von einer verfrühten Meinungsbildung ausgegangen werden.