Dass der Gesuchsteller mit der Rückweisung und deren Inhalt nicht einverstanden ist, vermag hingegen hierfür nicht zu genügen. Die Unverwertbarkeit von Beweisen infolge verspäteter Bestellung einer notwendigen Verteidigung hätte der (bereits ab dem 26. April 2022 anwaltlich verteidigte) Gesuchsteller im Übrigen jederzeit im Rahmen eines Antrags auf Entfernung der entsprechenden Akten rügen können, was auch im Rahmen des Hauptverfahrens noch möglich ist.