3.4.5. Ob die Rückweisung der Anklage zu Recht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens. Soweit der Gesuchsteller sich auf Verfahrensfehler des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen beruft, ist festzuhalten, dass nach der genannten Rechtsprechung nur besonders schwere Verfahrensmängel, welche einer schweren Amtspflichtsverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirken, einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dass der Gesuchsteller mit der Rückweisung und deren Inhalt nicht einverstanden ist, vermag hingegen hierfür nicht zu genügen.