Umstand, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Rückweisung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht hat, kann damit – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – weder eine unzulässige Vorbefassung noch ein Hinweis auf sachfremdes Vorgehen gesehen werden.