3.4.4. Die in Art. 329 Abs. 1 StPO umschriebene Prüfung durch die Verfahrensleitung geht nicht über die in jedem (Straf-)Gerichtsverfahren unumgänglichen ersten Vorkehrungen hinaus und begründet nicht bereits eine Ausstandspflicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_703/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.6; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 329 StPO). Alleine im -9-