Dieser Umstand ist im angeklagten Sachverhalt jedoch nicht umschrieben. Dem Bericht der C. kann zudem entnommen werden, dass aufgrund der Abfalleimer im Gleisfeld und einer Person in Gleisnähe das Fahren auf Sicht angeordnet wurde (act. 49). Würde der Sachverhalt wie angeklagt beurteilt, so wäre die Prüfung des angeklagten Tatbestandes unvollständig, da wesentliche Tathandlungen resp. Tatbestandsmerkmale von der Anklage nicht erfasst sind. Aus diesem Grund ist gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO die Anklage zur Ergänzung zurückzuweisen."