" Dem angeklagten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe zwei Chromstahleimer aus der Verankerung getreten, welche in der Folge ins Gleisfeld rollten. Dadurch soll er sich der Störung des Eisenbahnverkehrs nach Art. 238 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Dem Fotobogen der Regionalpolizei Zofingen (act. 19) und dem Bericht der C. (act. 49 f.) ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte zumindest zeitweise ebenfalls auf dem Gleisfeld befand. Dieser Umstand ist im angeklagten Sachverhalt jedoch nicht umschrieben.