3.4. 3.4.1. Nur rechtzeitig vorgebrachte Umstände kommen als potentielle Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. f StPO in Betracht. Hinsichtlich der verspätet vorgebrachten Vorwürfe ist einzig denkbar, diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, sollte eine solche gestützt auf einen erheblichen aktuellen Anlass vorzunehmen sein. 3.4.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies die Anklage mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 zur Änderung an die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm zurück. Zur Begründung führte er in E. 2 der Verfügung Folgendes aus: