Dem Gesuchsteller war damit der von ihm gerügte Umstand, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 28. September 2022 aufgefordert hatte, zur Frage der Landesverweisung Antrag zu stellen, ohne sich auch zur Frage der Verwertbarkeit der Akten und der notwendigen Verteidigung zu äussern, im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs vom 28. Oktober 2022 bereits seit mehreren Wochen bekannt. Soweit er sein Ausstandsgesuch darauf stützt, erscheint dieses verspätet.