Soweit konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, nicht zuletzt im Zusammenhang mit einem prozessualen Zwischenentscheid, genügt zur Annahme von Befangenheit ebenfalls nicht, solange das Verfahren noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.3 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 und 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.2.1 m.w.H.).