mute komisch an, dass dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen zwar aufgefallen sei, dass es sich um einen Fall einer obligatorischen Landesverweisung handle, er sich aber nicht gleichzeitig die Frage gestellt habe, ob die Verfahrensrechte des Gesuchstellers gewahrt worden seien. Da ein Urteil aufgrund der Unverwertbarkeit eines Grossteils der Akten nicht ergehen könne, hätte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Anklage zur Verbesserung zurückweisen müssen.