Mit der Feststellung, dass sich der Gesuchsteller im Gleisfeld befunden habe, habe der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Sachverhalt bereits verfrüht festgelegt, obwohl die Anklägerin nicht von diesem ausgegangen sei und sich dieser auch nicht eindeutig aus den Akten ergebe. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen habe die Anklage zwei Mal verbessern lassen und damit alles unternommen, was sich zu Ungunsten des Gesuchstellers hätte auswirken können. Im Rahmen der Vorprüfung hätte er jedoch auch feststellen müssen, dass die erhobenen Akten aufgrund der nicht gewährten notwendigen Verteidigung unverwertbar seien, anstatt Schlüsse aus den unverwertbaren Akten zu ziehen. Es