2.3. Mit Stellungnahme vom 19. November 2022 führt der Gesuchsteller aus, dass das Gericht eine Landesverweisung auch ohne entsprechenden Antrag hätte anordnen können, womit die Aufforderung zur Stellung eines Antrags unnötig gewesen sei. Es entstehe der Eindruck, dass man den Gesuchsteller durch diesen Hinweis dazu habe bewegen wollen, dass er seine Einsprache zurückziehe. Mit der Feststellung, dass sich der Gesuchsteller im Gleisfeld befunden habe, habe der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Sachverhalt bereits verfrüht festgelegt, obwohl die Anklägerin nicht von diesem ausgegangen sei und sich dieser auch nicht eindeutig aus den Akten ergebe.