Dem Gesuchsteller werde u.a. eine Störung des Eisenbahnverkehrs zur Last gelegt, weshalb alle wesentlich erscheinenden Tatumstände in die Anklageschrift Eingang finden müssten. Mit der Aufforderung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die dem Gesuchsteller zur Last gelegten Handlungen vollständig darzustellen, sei nicht entschieden, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe, gelte doch bezüglich der Anklage der Grundsatz in dubio pro duriore, während bei der gerichtlichen Beurteilung der Grundsatz in dubio pro reo anwendbar sei.