2.2. In seiner Stellungnahme führt der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen aus, dass der Strafbefehl vom 11. April 2022 unvollständig gewesen sei, da auch ein Verzicht auf die Landesverweisung festzuhalten gewesen wäre. Er habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einzig aufgefordert, zur Frage der Landesverweisung Antrag zu stellen, um über die Frage entscheiden zu können, wobei der Antrag auf Anordnung oder auf Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung hätte lauten können.