Weiter stelle der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Sachverhalt so dar, als für ihn gestützt auf den Fotobogen (act. 19) und den Bericht der C. (act. 49 f.) klar sei, dass sich der Gesuchsteller im Gleisfeld befunden habe, obwohl auf dem Fotobogen nicht erkennbar sei, dass es sich um den Gesuchsteller handle und der Bericht der C. lediglich eine Behauptung sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe in der Anklageschrift zu Recht nicht behauptet, dass sich der Gesuchsteller im Gleisfeld befunden habe. Trotzdem habe der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Anklageschrift zur Änderung zurückgewiesen.