Das Bundesgericht stellte fest, dass die Erblasserin wegen des Erbvertrags vom 26. Januar 1971 über den Tod ihres Ehemannes hinaus zur Gleichbehandlung ihres Sohns L. und seiner Nachkommen verpflichtet geblieben sei (E. 6.3.2), kam somit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanzen (E. 6.3.3). Auch in dieser Frage liegt somit noch nicht einmal eine unrichtige Beurteilung der Sache durch die Beschuldigte vor. 4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.