das von der Erblasserin verfasste Testament ungültig und unbeachtlich sei. Auch diese Feststellung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 21. September 2021 in E. 6.5.3 und E. 6.5.4 geschützt. Daneben wurde die Frage auch noch materiell geprüft (E. 6.5.5 f.) und festgestellt, dass das Testament der Erblasserin vom 7. April 2015 ungültig sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Erblasserin wegen des Erbvertrags vom 26. Januar 1971 über den Tod ihres Ehemannes hinaus zur Gleichbehandlung ihres Sohns L. und seiner Nachkommen verpflichtet geblieben sei (E. 6.3.2), kam somit zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanzen (E. 6.3.3).