4.4. Das oben Gesagte gilt gleichermassen für den – soweit ersichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren – erhobenen Vorwurf, wonach die Beschuldigte auch im Zusammenhang mit dem Testament der Erblasserin vom 7. April 2015 bzw. dessen Beurteilung [als ungültig] Amtsmissbrauch begangen haben soll (Beschwerde, S. 3). Das F. hat in seinem Urteil vom 13. August 2020 (E. 6.3 S. 21) festgehalten, dass die Beklagte [J.] in ihrer Klageantwort dargelegt habe, dass es sich bei Ziff. III des Erbvertrags vom 26. Januar 1971 um eine vertragliche Klausel handle, welche verbindlich sei. Dies sei von den Klägern [Beschwerdeführer und K.] nicht bestritten worden.