an der fraglichen Liegenschaft der Erlös an der Erbschaft für J. höher ausgefallen sei. Er begründet allerdings nicht, weshalb die Beschuldigte eine derart unrechtmässige Absicht hätte haben sollen. Dies wäre aber notwendig gewesen, denn eine solche Absicht erschliesst sich aus den Akten alleine nicht bzw. mutet eine solche nachgerade abstrus an. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Entscheid des F. vom 13. August 2020 sowohl in der Sache als auch prozessual von allen Instanzen als korrekt beurteilt worden ist.