4.3.2. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs fällt zudem, wie auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der Einstellungsverfügung ausgeführt hat, bereits mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausser Betracht, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen Nachteil hätte zufügen und/oder der Gegenpartei (J.) einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen wollen. Der Beschwerdeführer beharrt zwar nach wie vor darauf, dass die Beschuldigte J. hat bevorteilen wollen, weil mit der Feststellung des Alleineigentums von I. sel. an der fraglichen Liegenschaft der Erlös an der Erbschaft für J. höher ausgefallen sei.