Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Grundbucheintrag zudem nicht eine notorische Tatsache in dem Sinne dar, als damit die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück unumstösslich feststünden. Unter anderem beim Erbgang erfolgt der Eigentumserwerb ohne Eintragung ins Grundbuch (Art. 656 Abs. 2 ZGB), was zeigt, dass es sich bei den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnissen lediglich um eine (widerlegbare) Vermutung handelt (vgl. auch Art. 937 Abs. 1 ZGB).