K.] in ihrer Eingabe vom 24. April 2019 den vollen Wert der Liegenschaft M im Nachlass berücksichtigt hatten). Das Bundesgericht musste in seinem Urteil D vom 4. August 2022 in E. 3.3 daher gar nicht auf die Frage der Eigentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft eingehen. Die Beschwerde erwies sich vielmehr bereits deshalb als erfolglos, weil die Kläger (Beschwerdeführer und K.) die Überlegungen des Obergerichts des Kantons Aargau, sie hätten ihre Kritik zur Feststellung des Nachlasses der Erblasserin zu spät formuliert, nicht umzustossen vermochten. Demgemäss -6-