Wie bereits die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Einstellungsverfügung festgehalten hat, hat das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 21. September 2021 (G) in E. 5.2.4 die Auffassung des F. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der streitbetroffenen Liegenschaft (Alleineigentum der Erblasserin I.) geschützt. Abgesehen davon war vor F. offensichtlich noch nicht einmal streitig, dass die Liegenschaft M – entgegen dem Grundbucheintrag – vollumfänglich in die Erbmasse von I. sel. fiel (vgl. Urteil des Obergerichts vom 21. September 2021, E. 5.2.3, wonach die Kläger [Beschwerdeführer und