4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer will offensichtlich nicht akzeptieren, dass sämtliche Instanzen seine Rechtsauffassung in der vor dem F. geführten Erbstreitigkeit nicht teilen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Einstellungsverfügung festgehalten hat, hat das Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 21. September 2021 (G) in E. 5.2.4 die Auffassung des F. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der streitbetroffenen Liegenschaft (Alleineigentum der Erblasserin I.) geschützt.