Nachdem die Beschuldigte in ihrer Funktion als Gerichtsschreiberin über keine Entscheidkompetenz verfügt, gehört sie dem in Art. 312 StGB genannten Täterkreis, welcher lediglich Mitglieder einer Behörde oder Beamte mit Amtsgewalt umfasst, nicht an. Die vom Beschwerdeführer erhobene Strafanzeige vom 26. Mai 2021 und folglich auch die Beschwerde vom 31. Oktober 2022 gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2022 erweisen sich deshalb als von vornherein unbegründet. Selbst wenn die Beschuldigte über Amtsgewalt verfügt hätte, erwiese sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unbegründet.