Dies gründet vielmehr in der in § 17 Abs. 4 EG ZPO vorgesehenen Unterschriftenregelung, wonach Beschlüsse und Entscheide von Kollegialgerichten durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die protokollführende Person des Spruchkörpers unterzeichnet werden. Die Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 2020 vor dem F. das Protokoll, weshalb sie den Entscheid vom 13. August 2020 auch unterzeichnet hat.