auch die Beschuldigte. Die Beschuldigte handelte im Prozess als Gerichtsschreiberin. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten Referate, führen in den Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und verfassen und redigieren Entscheide (§ 43 GOG). Die Beschuldigte verfügte als Gerichtsschreiberin nach dem Gesagten über keine Entscheidkompetenz. Daran ändert nichts, dass sie den Entscheid des F. vom 13. August 2020 unterzeichnet hat. Dies gründet vielmehr in der in § 17 Abs. 4 EG