Des Weiteren erörtert er darin seine rechtliche Auffassung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft M in Q.. Die Verantwortlichen des F. hätten ihre Machtbefugnisse schulbuchmässig widerrechtlich angewendet, um "der Beklagten" [J.] einen Vorteil zu verschaffen. Gemäss Literatur seien Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts als Amtsmissbrauch zu qualifizieren.