Selbst eine unrichtige Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft durch das F. würde die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs nicht erfüllen, da nicht erkennbar sei, inwiefern die Beschuldigte dem Beschwerdeführer damit widerrechtlich einen Nachteil hätte zufügen oder die Gegenpartei unrechtmässig hätte bevorteilen wollen. Gegen einen unrichtigen gerichtlichen Entscheid stehe der Rechtsmittelweg offen, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht habe. -4-