Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2022 im Wesentlichen (S. 2 unten), dass weder das Obergericht des Kantons Aargau noch das Bundesgericht in ihren Entscheiden festgestellt hätten, dass die Erwägungen des F. im Entscheid vom 13. August 2020, wonach die Liegenschaft M in Q. nach dem Tod von H. an die Erblasserin I. übergegangen sei, unrichtig sei. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB nur dann vorliege, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder der Zufügung eines widerrechtlichen