2. Das Verfahren wegen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB gegen E. [recte: B.] sei wieder aufzunehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens unverzüglich an die Hand zu nehmen. -3- Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach." 3.2. Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. November 2022 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 14. November 2022 an die Obergerichtskasse bezahlt.