1. 1.1. A. erstattete am 26. Mai 2021 bei der Q. gegen E., Gerichtspräsident am F. (separates Verfahren), sowie B., Gerichtsschreiberin am F., eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Er führte aus, dass in der Begründung des Urteils des F. vom 13. August 2020 im Verfahren OZ.2019.6 festgehalten worden sei, dass die Liegenschaft M in Q. nach dem Tod von H. an die Erblasserin I. übergegangen ist. Dies sei eine Lüge. Durch den Missbrauch ihrer Amtsgewalt hätten E. sowie B. "der Beklagten" [J.] einen Vorteil und ihm einen Nachteil verschafft. Dem Grundbuchauszug lasse sich eindeutig entnehmen, dass sich die Liegenschaft M seit dem Jahr 2001 im Gesamteigentum der Erben H. befinde.