Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.363 (STA.2021.2340) Art. 12 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____ führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt C._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 13. Oktober 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. erstattete am 26. Mai 2021 bei der Q. gegen E., Gerichtspräsident am F. (separates Verfahren), sowie B., Gerichtsschreiberin am F., eine Straf- anzeige wegen Amtsmissbrauchs. Er führte aus, dass in der Begründung des Urteils des F. vom 13. August 2020 im Verfahren OZ.2019.6 festgehal- ten worden sei, dass die Liegenschaft M in Q. nach dem Tod von H. an die Erblasserin I. übergegangen ist. Dies sei eine Lüge. Durch den Missbrauch ihrer Amtsgewalt hätten E. sowie B. "der Beklagten" [J.] einen Vorteil und ihm einen Nachteil verschafft. Dem Grundbuchauszug lasse sich eindeutig entnehmen, dass sich die Liegenschaft M seit dem Jahr 2001 im Gesamt- eigentum der Erben H. befinde. 1.2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau gestützt auf § 3 Abs. 3 EG StPO das Verfahren der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach zu. 2. Am 13. Oktober 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das ge- gen B. (Beschuldigte) geführte Strafverfahren ein. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse, Entschädigung und Genugtuung wurden keine ausgerichtet. Diese Einstellungsverfügung wurde am 19. Oktober 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 25. Oktober 2022 zugestellte Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2022 erhob A. (Beschwerdeführer) am 31. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das Dispositiv der Einstellungsverfügung mit Aktenzeichen STAS ST.2021.2340 [recte: STA5.ST.2021.2340] sei aufzuheben, die Verfügung für nichtig zu erklären. 2. Das Verfahren wegen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB gegen E. [recte: B.] sei wieder aufzunehmen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen die Wiederaufnahme des Strafver- fahrens unverzüglich an die Hand zu nehmen. -3- Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach." 3.2. Die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. November 2022 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten wurde vom Be- schwerdeführer fristgerecht am 14. November 2022 an die Obergerichts- kasse bezahlt. 3.3. Wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übri- gen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erwog in der angefochtenen Ein- stellungsverfügung vom 13. Oktober 2022 im Wesentlichen (S. 2 unten), dass weder das Obergericht des Kantons Aargau noch das Bundesgericht in ihren Entscheiden festgestellt hätten, dass die Erwägungen des F. im Entscheid vom 13. August 2020, wonach die Liegenschaft M in Q. nach dem Tod von H. an die Erblasserin I. übergegangen sei, unrichtig sei. Ab- gesehen davon sei festzuhalten, dass Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB nur dann vorliege, wenn der Täter in der Absicht der Erlangung eines unrechtmässigen Vorteils oder der Zufügung eines widerrechtlichen Nachteils vorsätzlich Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleihe, unrecht- mässig anwende, d.h. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kraft seines Amtes verfüge oder Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfe. Selbst eine unrichtige Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft durch das F. würde die objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale des Amtsmissbrauchs nicht erfüllen, da nicht erkennbar sei, inwiefern die Beschuldigte dem Beschwerdeführer damit widerrechtlich einen Nachteil hätte zufügen oder die Gegenpartei unrechtmässig hätte be- vorteilen wollen. Gegen einen unrichtigen gerichtlichen Entscheid stehe der Rechtsmittelweg offen, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch ge- macht habe. -4- 3. In der Beschwerde vom 31. Oktober 2022 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das vor dem F. geführte Verfahren OZ.2019.6 und führt aus, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) vorschreibe, alle für die Tat bedeutsamen Tatsachen abzuklären, was vorliegend offensichtlich un- terlassen worden sei. Dass "die Beklagte" [J.] im Erbvertrag nicht nachrü- cke, weil der Erbvertrag dahingefallen, somit ungültig sei, sei der Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach offenbar mutwillig entgangen. Die Feststellungen des Obergerichts des Kantons Aargau seien als Ganzes als willkürliche "Festhaltungen" unter Missachtung des Rechts anzusehen. Die Verant- wortlichen des F. sowie diejenigen des Obergerichts des Kantons Aargau hätten nicht nur die gesetzliche Vorschrift von "Art. 151 ZGB" [recte: ZPO] unter Missachtung des Rechts ignoriert, sie hätten auch den "Art. 515.1 ZGB" unter Missachtung des Rechts unberücksichtigt gelassen. Des Wei- teren erörtert er darin seine rechtliche Auffassung der Eigentumsverhält- nisse an der Liegenschaft M in Q.. Die Verantwortlichen des F. hätten ihre Machtbefugnisse schulbuchmässig widerrechtlich angewendet, um "der Beklagten" [J.] einen Vorteil zu verschaffen. Gemäss Literatur seien Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechts- sache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts als Amtsmissbrauch zu qualifizieren. 4. 4.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Be- amte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einer- seits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderer- seits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staat- licher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende über- mässige Zwang dar. Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzli- ches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2 m.w.H.). 4.2. Der Beschwerdeführer beanzeigte die "Verantwortlichen" des unter der Nummer OZ.2019.6 vor F. geführten Prozesses. Hierzu zählte er offenbar -5- auch die Beschuldigte. Die Beschuldigte handelte im Prozess als Gerichts- schreiberin. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten Re- ferate, führen in den Verhandlungen das Protokoll, haben bei der Ent- scheidfindung beratende Stimme und verfassen und redigieren Entscheide (§ 43 GOG). Die Beschuldigte verfügte als Gerichtsschreiberin nach dem Gesagten über keine Entscheidkompetenz. Daran ändert nichts, dass sie den Entscheid des F. vom 13. August 2020 unterzeichnet hat. Dies gründet vielmehr in der in § 17 Abs. 4 EG ZPO vorgesehenen Unterschriftenrege- lung, wonach Beschlüsse und Entscheide von Kollegialgerichten durch die Präsidentin oder den Präsidenten und die protokollführende Person des Spruchkörpers unterzeichnet werden. Die Beschuldigte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. August 2020 vor dem F. das Protokoll, wes- halb sie den Entscheid vom 13. August 2020 auch unterzeichnet hat. Nachdem die Beschuldigte in ihrer Funktion als Gerichtsschreiberin über keine Entscheidkompetenz verfügt, gehört sie dem in Art. 312 StGB ge- nannten Täterkreis, welcher lediglich Mitglieder einer Behörde oder Beamte mit Amtsgewalt umfasst, nicht an. Die vom Beschwerdeführer erhobene Strafanzeige vom 26. Mai 2021 und folglich auch die Beschwerde vom 31. Oktober 2022 gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2022 erweisen sich deshalb als von vornherein unbegründet. Selbst wenn die Beschuldigte über Amtsgewalt verfügt hätte, erwiese sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unbegründet. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer will offensichtlich nicht akzeptieren, dass sämtliche Instanzen seine Rechtsauffassung in der vor dem F. geführten Erbstreitig- keit nicht teilen. Wie bereits die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der angefochtenen Einstellungsverfügung festgehalten hat, hat das Oberge- richt des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 21. September 2021 (G) in E. 5.2.4 die Auffassung des F. bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der streitbetroffenen Liegenschaft (Alleineigentum der Erblasserin I.) ge- schützt. Abgesehen davon war vor F. offensichtlich noch nicht einmal strei- tig, dass die Liegenschaft M – entgegen dem Grundbucheintrag – vollum- fänglich in die Erbmasse von I. sel. fiel (vgl. Urteil des Obergerichts vom 21. September 2021, E. 5.2.3, wonach die Kläger [Beschwerdeführer und K.] in ihrer Eingabe vom 24. April 2019 den vollen Wert der Liegenschaft M im Nachlass berücksichtigt hatten). Das Bundesgericht musste in seinem Urteil D vom 4. August 2022 in E. 3.3 daher gar nicht auf die Frage der Eigentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft eingehen. Die Be- schwerde erwies sich vielmehr bereits deshalb als erfolglos, weil die Kläger (Beschwerdeführer und K.) die Überlegungen des Obergerichts des Kan- tons Aargau, sie hätten ihre Kritik zur Feststellung des Nachlasses der Erb- lasserin zu spät formuliert, nicht umzustossen vermochten. Demgemäss -6- steht zum einen fest, dass vor F. nicht bestritten wurde, dass die Liegen- schaft M vollumfänglich in die Erbmasse von I. sel. fiel. Zum anderen steht aber auch fest, dass die Liegenschaft M nach dem Tod von H. rechtlich im Alleineigentum der Erblasserin I. stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt der Grundbucheintrag zudem nicht eine notorische Tatsache in dem Sinne dar, als damit die Ei- gentumsverhältnisse an einem Grundstück unumstösslich feststünden. Un- ter anderem beim Erbgang erfolgt der Eigentumserwerb ohne Eintragung ins Grundbuch (Art. 656 Abs. 2 ZGB), was zeigt, dass es sich bei den im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnissen lediglich um eine (wi- derlegbare) Vermutung handelt (vgl. auch Art. 937 Abs. 1 ZGB). Die Tatsa- che, dass der Grundbucheintrag die "Erben des H." als Eigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft auswies, stellte damit lediglich eine Vermu- tung der Eigentumsverhältnisse dar, welche umgestossen werden konnte, wie es vorliegend geschehen ist. 4.3.2. Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs fällt zudem, wie auch die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach in der Einstellungsverfügung ausgeführt hat, bereits mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands ausser Betracht, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, weshalb die Beschuldigte dem Beschwerdefüh- rer einen Nachteil hätte zufügen und/oder der Gegenpartei (J.) einen un- rechtmässigen Vorteil hätte verschaffen wollen. Der Beschwerdeführer be- harrt zwar nach wie vor darauf, dass die Beschuldigte J. hat bevorteilen wollen, weil mit der Feststellung des Alleineigentums von I. sel. an der frag- lichen Liegenschaft der Erlös an der Erbschaft für J. höher ausgefallen sei. Er begründet allerdings nicht, weshalb die Beschuldigte eine derart un- rechtmässige Absicht hätte haben sollen. Dies wäre aber notwendig gewe- sen, denn eine solche Absicht erschliesst sich aus den Akten alleine nicht bzw. mutet eine solche nachgerade abstrus an. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Entscheid des F. vom 13. August 2020 sowohl in der Sa- che als auch prozessual von allen Instanzen als korrekt beurteilt worden ist. 4.4. Das oben Gesagte gilt gleichermassen für den – soweit ersichtlich erstmals im Beschwerdeverfahren – erhobenen Vorwurf, wonach die Beschuldigte auch im Zusammenhang mit dem Testament der Erblasserin vom 7. April 2015 bzw. dessen Beurteilung [als ungültig] Amtsmissbrauch begangen ha- ben soll (Beschwerde, S. 3). Das F. hat in seinem Urteil vom 13. August 2020 (E. 6.3 S. 21) festgehalten, dass die Beklagte [J.] in ihrer Klageantwort dargelegt habe, dass es sich bei Ziff. III des Erbvertrags vom 26. Januar 1971 um eine vertragliche Klausel handle, welche verbindlich sei. Dies sei von den Klägern [Beschwerdeführer und K.] nicht bestritten worden. Ein einseitiges Abweichen vom Erbvertrag sei daher nicht möglich, weshalb -7- das von der Erblasserin verfasste Testament ungültig und unbeachtlich sei. Auch diese Feststellung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 21. September 2021 in E. 6.5.3 und E. 6.5.4 ge- schützt. Daneben wurde die Frage auch noch materiell geprüft (E. 6.5.5 f.) und festgestellt, dass das Testament der Erblasserin vom 7. April 2015 un- gültig sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Erblasserin wegen des Erbvertrags vom 26. Januar 1971 über den Tod ihres Ehemannes hinaus zur Gleichbehandlung ihres Sohns L. und seiner Nachkommen verpflichtet geblieben sei (E. 6.3.2), kam somit zum gleichen Ergebnis wie die Vo- rinstanzen (E. 6.3.3). Auch in dieser Frage liegt somit noch nicht einmal eine unrichtige Beurteilung der Sache durch die Beschuldigte vor. 4.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Ent- schädigung besteht nicht. Der Beschuldigten sind durch dieses Beschwer- deverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 830.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er der Oberge- richtskasse noch Fr. 30.00 zu bezahlen hat. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Meister