Dies sei von den Klägern [Beschwerdeführer und K.] nicht bestritten worden. Ein einseitiges Abweichen vom Erbvertrag sei daher nicht möglich, weshalb das von der Erblasserin verfasste Testament ungültig und unbeachtlich sei. Auch diese Feststellung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau in seinem Entscheid vom 21. September 2021 in E. 6.5.3 und E. 6.5.4 geschützt. Daneben wurde die Frage auch noch materiell geprüft (E. 6.5.5 f.) und festgestellt, dass das Testament der Erblasserin vom 7. April 2015 ungültig sei.